Berufsgerichtliche Verfahren
Die ärztliche Berufsgerichtsbarkeit ist ein eigenes Sanktionssystem, das neben dem Strafrecht, dem Approbationsrecht und dem Zivilrecht steht. Grundlage sind die Heilberufsgesetze der Länder. Wer als Arzt gegen seine Berufspflichten verstößt, muss sich vor dem zuständigen Berufsgericht verantworten. Einleiten kann das Verfahren der Vorstand der Ärztekammer, wenn er der Ansicht ist, dass eine Berufspflichtverletzung vorliegt, die mehr als eine bloße Rüge erfordert.
Was viele unterschätzen: Das berufsgerichtliche Verfahren bewertet nicht nur die einzelne Handlung, sondern das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten. Es fragt danach, ob eine pflichtenmahnende Einwirkung nötig ist, damit ein berufsrechtliches Fehlverhalten künftig unterbleibt. Der Fokus liegt also auf der Prognose, nicht auf der Bestrafung. Das klingt milder, als es ist. Denn je nachdem, wie das Verfahren bewertet wird, reicht der Sanktionskatalog von einem Verweis über empfindliche Geldbußen bis hin zur Entziehung des Berufswahlrechts und der Feststellung der Berufsunwürdigkeit. In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Gericht die Akten sogar der zuständigen Behörde zur Prüfung eines Approbationsentzugs vorlegen. Hinzu kommt, dass das Gericht in bestimmten Situationen die Veröffentlichung der Entscheidung anordnen kann.
Und selbst wenn das Verfahren ohne Verurteilung endet: Allein die Tatsache, sich einem berufsgerichtlichen Verfahren stellen zu müssen, ist für jeden betroffenen Arzt eine erhebliche Belastung.
Wir begleiten Sie von dem Moment an, in dem Sie von einem möglichen Verfahren erfahren. Wir analysieren den Vorwurf, prüfen, ob und in welchem Umfang eine Berufspflichtverletzung tatsächlich vorliegt, und entwickeln mit Ihnen gemeinsam eine klare Linie für Ihre Verteidigung. Wer gut vorbereitet und konsequent vertreten in ein solches Verfahren geht, hat deutlich bessere Chancen, es mit einem für ihn tragbaren Ergebnis abzuschließen.
