Mietrecht

Ihre Praxis braucht ein Zuhause auf sicherem Fundament

Der Standort einer Arztpraxis ist weit mehr als eine bloße Adresse. Das Mietrecht für Arztpraxen ist aber kein gewöhnliches Gewerberaummietrecht. Der Mietvertrag über Praxisräume muss berufsrechtliche Besonderheiten berücksichtigen, die Abhängigkeit der Niederlassung von einer kassenärztlichen Zulassung einbeziehen und die spezifischen Interessen eines Arztes schützen, der je nach Interessenlage auf langfristige Planungssicherheit oder Flexibilität angewiesen ist. Genau hier liegt unser Schwerpunkt.

Praxisraummietverträge

Bevor Sie einen Mietvertrag für Ihre Praxisräume unterschreiben, sollten Sie wissen, worauf Sie sich einlassen. Ein Praxisraummietvertrag hat Besonderheiten, die ein gewöhnlicher Gewerbemietvertrag nicht kennt, und die Konsequenzen einer schlecht verhandelten Regelung können sich über die gesamte Laufzeit des Vertrages ziehen.

Schon bei der Frage des Mietbeginns kann es zum Problem werden. Viele Ärzte schließen den Mietvertrag ab, bevor die kassenärztliche Zulassung erteilt ist. Wer hier nicht aufpasst, sitzt im schlimmsten Fall an einem Mietvertrag, der bereits läuft, obwohl die Niederlassung noch gar nicht möglich ist.

Dazu kommen Fragen zur baulichen Ausstattung: Wer zahlt den Praxisausbau? Was gilt, wenn die Räume die berufsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen? Wer haftet, wenn der Ausbau nicht rechtzeitig fertig ist und die Praxis deshalb nicht zum geplanten Termin eröffnen kann?

Mindestens ebenso wichtig, aber häufig übersehen, sind die Regelungen am Ende des Mietverhältnisses. Was müssen Sie beim Auszug zurückbauen? Wer trägt die Kosten für die Beseitigung praxisspezifischer Einbauten? Gerade bei technisch aufwendigen Praxen stellen sich hier erhebliche Fragen: Der Rückbau oder die fachgerechte Entsorgung von Großgeräten wie Röntgenanlagen ist nicht nur kostspielig, sondern unterliegt auch strahlenschutzrechtlichen Anforderungen, die im Mietvertrag oft gar nicht bedacht werden. Wer am Ende des Mietverhältnisses feststellt, dass er zur vollständigen Wiederherstellung des Ursprungszustands verpflichtet ist, erlebt eine böse Überraschung. Eine klare Rückgaberegelung im Mietvertrag, die diese Fragen von Anfang an beantwortet, schützt Sie vor unkalkulierbaren Kosten.

Schließlich stellt sich bei jeder Praxis irgendwann die Frage, was mit dem Mietvertrag passiert, wenn sich die Trägerstruktur der Praxis verändert. Wird aus einer Einzelpraxis eine Gemeinschaftspraxis oder eine Gesellschaft, müssen neue Gesellschafter in den Mietvertrag eingebunden werden. Auch bei einer Praxisveräußerung muss der Mietvertrag rechtssicher auf den Erwerber übergeleitet werden. Das klingt nach einer Formalität, ist in der Praxis aber ein häufiger Streitpunkt, der ohne vertragliche Vorsorge zu erheblichen Problemen führen kann.

Wir gestalten Ihren Praxismietvertrag so, dass er Ihre Interessen von Anfang bis Ende schützt, beim Einzug ebenso wie beim Auszug und bei jeder Veränderung dazwischen.

Verlängerungsoptionen

Eine Arztpraxis lebt von ihrer Kontinuität. Patienten kommen nicht nur wegen des Arztes, sondern auch wegen der Erreichbarkeit, des Umfelds und der Vertrautheit mit dem Ort. Ein erzwungener Umzug kostet Sie Patienten, Zeit und Geld, und in manchen Fällen auch die wirtschaftliche Substanz, die Sie über Jahre aufgebaut haben.

Ein Mietvertrag ohne gut gestaltete Verlängerungsoption gibt Ihnen diese Sicherheit nicht. Nach Ende der Vertragslaufzeit sind Sie auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen, der rechtlich nicht verpflichtet ist, zu verlängern. Eine Verlängerungsoption zu Ihren Gunsten, die Sie einseitig ausüben können, ändert das grundlegend. Sie entscheiden, ob Sie bleiben wollen, und zwar zu im Voraus vereinbarten Bedingungen.

In der Praxis zeigen sich dabei häufig Fehler: Eine schlecht formulierte Verlängerungsoption kann unwirksam sein, die Ausübungsfrist kann übersehen werden, oder die Konditionen für die Verlängerungsperiode sind so vage gehalten, dass im Streitfall unklar ist, was genau gilt. Wir achten darauf, dass Ihre Verlängerungsoptionen klar, rechtssicher und für Sie günstig formuliert sind.

Konkurrenz- und Kündigungsschutz

Stellen Sie sich vor: Sie haben Ihre Praxis in einem Ärztehaus aufgebaut, sind seit Jahren die einzige Praxis Ihrer Fachrichtung im Gebäude, und plötzlich vermietet der Eigentümer die freien Räume im Erdgeschoss an einen Kollegen mit exakt demselben Fachgebiet. Was passiert dann mit Ihrem Patientenstamm?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter von Praxisräumen seinen Mieter auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung vor störendem Wettbewerb in derselben Immobilie schützen muss, wenn eine solche Konkurrenz den vertragsgemäßen Gebrauch der Praxisräume mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt. Dieser Schutz ist allerdings begrenzt. Er erfasst erhebliche Beeinträchtigungen, nicht jeden Wettbewerb. Wer weitergehenden Schutz möchte, muss ihn ausdrücklich vertraglich vereinbaren. Eine gut formulierte Konkurrenzschutzklausel, die die geschützte Fachrichtung klar benennt und die Konsequenzen einer Verletzung regelt, ist deshalb für viele Praxisinhaber unverzichtbar.

Ähnliches gilt für den Kündigungsschutz. Im Gewerberaummietrecht gibt es keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Ihr Vermieter kann nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ordentlich kündigen, ohne Angabe von Gründen. Wer das nicht will, muss sich vertraglich absichern, durch Festlaufzeiten, Optionsrechte oder vereinbarte Kündigungsbeschränkungen.

Daneben gibt es Konstellationen, in denen nicht der Vermieter kündigt, sondern der Arzt selbst auf ein Sonderkündigungsrecht angewiesen ist. Wird ein Arzt berufsunfähig oder verstirbt er, stellt sich die Frage, ob das Mietverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden kann, als der Vertrag es vorsieht. Ohne eine entsprechende vertragliche Regelung sind Erben oder Praxispartner an einen laufenden Mietvertrag gebunden, obwohl die Grundlage für den Praxisbetrieb weggefallen ist.

Wir prüfen Ihren bestehenden Mietvertrag darauf, ob und in welchem Umfang Sie bereits durch Konkurrenz- und Kündigungsschutzregelungen abgesichert sind. Und wenn Sie einen neuen Mietvertrag abschließen, sorgen wir dafür, dass dieser Schutz von Anfang an vertraglich verankert ist.

Nachfolgeregelung

Wer eine Praxis übernimmt oder übergibt, muss zwingend auch den Mietvertrag im Blick haben. Die Nachfolgeregelung im gewerblichen Mietrecht ist entscheidend dafür, ob ein Praxisnachfolger reibungslos in die bestehenden Räumlichkeiten eintreten kann oder ob der Vermieter die Gelegenheit nutzt, den Vertrag zu beenden oder die Konditionen drastisch zu Lasten des Nachfolgers anzupassen.

Ein gesetzliches Recht auf einen Mieterwechsel gibt es im Gewerbemietrecht nicht. Ohne eine entsprechende Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsberechtigung im Mietvertrag sind Sie auf das Wohlwollen des Vermieters angewiesen. Das kann den Verkaufswert einer Praxis erheblich mindern oder eine Übergabe sogar ganz verhindern.

Wir gestalten für Sie rechtssichere Nachfolgeklauseln und Eintrittsrechte, die sicherstellen, dass Ihre Praxisräume auch bei einer späteren Übergabe ein wertvoller Bestandteil Ihres Lebenswerks bleiben. Bei anstehenden Praxisverkäufen führen wir die Verhandlungen mit dem Vermieter, um den Übergang des Mietverhältnisses rechtssicher zu begleiten.

Kontakt

Sie stehen vor einer Praxisanmietung, möchten Ihren bestehenden Mietvertrag prüfen lassen oder haben Streit mit Ihrem Vermieter? Sprechen Sie uns an, bevor Sie unterschreiben oder bevor sich ein Streit festfährt.