Praxisraummietverträge
Bevor Sie einen Mietvertrag für Ihre Praxisräume unterschreiben, sollten Sie wissen, worauf Sie sich einlassen. Ein Praxisraummietvertrag hat Besonderheiten, die ein gewöhnlicher Gewerbemietvertrag nicht kennt, und die Konsequenzen einer schlecht verhandelten Regelung können sich über die gesamte Laufzeit des Vertrages ziehen.
Schon bei der Frage des Mietbeginns kann es zum Problem werden. Viele Ärzte schließen den Mietvertrag ab, bevor die kassenärztliche Zulassung erteilt ist. Wer hier nicht aufpasst, sitzt im schlimmsten Fall an einem Mietvertrag, der bereits läuft, obwohl die Niederlassung noch gar nicht möglich ist.
Dazu kommen Fragen zur baulichen Ausstattung: Wer zahlt den Praxisausbau? Was gilt, wenn die Räume die berufsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen? Wer haftet, wenn der Ausbau nicht rechtzeitig fertig ist und die Praxis deshalb nicht zum geplanten Termin eröffnen kann?
Mindestens ebenso wichtig, aber häufig übersehen, sind die Regelungen am Ende des Mietverhältnisses. Was müssen Sie beim Auszug zurückbauen? Wer trägt die Kosten für die Beseitigung praxisspezifischer Einbauten? Gerade bei technisch aufwendigen Praxen stellen sich hier erhebliche Fragen: Der Rückbau oder die fachgerechte Entsorgung von Großgeräten wie Röntgenanlagen ist nicht nur kostspielig, sondern unterliegt auch strahlenschutzrechtlichen Anforderungen, die im Mietvertrag oft gar nicht bedacht werden. Wer am Ende des Mietverhältnisses feststellt, dass er zur vollständigen Wiederherstellung des Ursprungszustands verpflichtet ist, erlebt eine böse Überraschung. Eine klare Rückgaberegelung im Mietvertrag, die diese Fragen von Anfang an beantwortet, schützt Sie vor unkalkulierbaren Kosten.
Schließlich stellt sich bei jeder Praxis irgendwann die Frage, was mit dem Mietvertrag passiert, wenn sich die Trägerstruktur der Praxis verändert. Wird aus einer Einzelpraxis eine Gemeinschaftspraxis oder eine Gesellschaft, müssen neue Gesellschafter in den Mietvertrag eingebunden werden. Auch bei einer Praxisveräußerung muss der Mietvertrag rechtssicher auf den Erwerber übergeleitet werden. Das klingt nach einer Formalität, ist in der Praxis aber ein häufiger Streitpunkt, der ohne vertragliche Vorsorge zu erheblichen Problemen führen kann.
Wir gestalten Ihren Praxismietvertrag so, dass er Ihre Interessen von Anfang bis Ende schützt, beim Einzug ebenso wie beim Auszug und bei jeder Veränderung dazwischen.
